Der von uns vertretene Mandant (Verbraucher) hatte Klage gegen einen Notar erhoben, der im Jahre 2004 einen Kaufvertrag über eine Immobilie mit einem Bauträger beurkundet hatte. Seinerzeit war bereits § 17 Abs. 2a BeurkG in Kraft, wonach dem Verbraucher vor der Beurkundung eine zweiwöchige Überlegungsfrist nach Empfang eines Vertragsentwurfs eingeräumt werden musste. In der notariellen Praxis wurde diese als lästig empfundene Beurkundungssperre weitgehend so gehandhabt, dass Urkundsnotare im Text der Urkunde auf das Bestehen einer solchen Frist hinwiesen, gleichzeitig aber erklären ließen, der Verbraucher verzichte auf diese Frist. Seit 2013 ist geklärt, dass ein Verbraucher auf diese Frist nicht verzichten kann (BGH, Urt. vom 07.02.2013, III ZR 121/12). In der Prozesspraxis scheiterten jedoch viele Kläger an der Einrede der Verjährung. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung begann die dreijährige Verjährungsfrist bei Notarregressen spätestens im Zeitpunkt der Beurkundung der Vertragsannahmeerklärung zu laufen (zuletzt etwa KG, Urt. v. 20.04.2018, 9 U 69/16). Der BGH ist dieser obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr entgegengetreten. Der Verbraucher werde vom Notar in die Irre geführt, wenn er seiner Belehrung nicht unmissverständlich entnehmen könne, dass der Notar eine Beurkundung zu verschieben hat. Der warnende Hinweis auf die Nichteinhaltung des § 17 Abs. 2a BeurkG allein genüge nicht. Verweise der Notar nicht auf das Bestehen einer Beurkundungssperre bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist, fehle es an der notwendigen Kenntnis des Verbrauchers vom Bestehen eines Regressanspruchs.