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BGH, Beschluss vom 02.06.2015: Paratus AMC GmbH darf nicht vollstrecken

Eine unliebsame Überraschung hielt der BGH für die Paratus AMC GmbH (vormals GMAC) bereit. Mit Beschluss vom 02.06.2015 (XI ZR 343/13) bestätigte er ein von uns erstrittenes Urteil des OLG Celle vom 28.08.2013 (3 U 43/13) und wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Paratus AMC zurück. Als Folge dieser Entscheidung darf die Paratus AMC GmbH keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld einleiten.

Die von uns vertretenen Mandanten hatten im Jahre 2006 eine Grundschuld zugunsten der Paratus AMC GmbH bestellt und sowohl die finanzierte Immobilie als auch sich persönlich der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Die von uns erhobene Vollstreckungsabwehrklage war erfolgreich. Zwar geht die Paratus AMC GmbH aus der Grundschuld als Titelgläubigerin hervor. Sie hatte die zugrundeliegende Darlehensforderung nebst Grundschuld jedoch im Rahmen einer internationalen Verbriefungsaktion an eine Zweckgesellschaft namens Stichting abgetreten. Diese hatte der Paratus AMC GmbH eine Einziehungsermächtigung erteilt. Allerdings war die Einziehungsermächtigung ihrerseits aus vom OLG Celle näher erläuterten Gründen unwirksam. Unsere Mandanten sind nunmehr vor jeglicher Zwangsvollstreckung sicher.