In dieser Entscheidung hob der BGH eine Entscheidung der Vorinstanz auf, derzufolge bei einer eingetragenen Haftsumme von lediglich 10% eine Aufklärung des Anlegers über § 172 Abs. 4 HGB unterbleiben könne. Nach dieser Vorschrift haftet ein Kommanditist außenstehenden Gläubigern einer Fondsgesellschaft in Höhe erhaltener Ausschüttungen, die nicht auf einem handelsbilanziellen Gewinn beruhen (sog. Liquiditätsausschüttungen). Der Sache nach stellen derartige Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage dar, was im Interesse des Gläubigerschutzes zu vermeiden ist. Mit seiner Entscheidung hat der BGH verdeutlicht, dass das Ausschüttungsrisiko selbständig neben dem Totalverlustrisiko steht.