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BGH vom 25.06.2015: Notar muss sich entlasten, falls er die 2-Wochen-Sperrfrist für Beurkundung nicht einhält

Schließt ein Käufer als Verbraucher mit einem unternehmerisch tätigen Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag, soll der Notar eine zweiwöchige Beurkundungssperre beachten (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Dem Verbraucher soll mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin der Entwurf des Kaufvertrages vorliegen, damit er sich sachgerecht hierauf vorbereiten kann.

 

Diese Sperrfrist wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schrottimmobilien oft nicht eingehalten, um den Abschluss des Kaufvertrages nicht zu gefährden. Mancher Notar wähnte sich sicher, indem er in den Kaufvertrag den Verzicht des Käufers auf Einhaltung dieser Sperrfrist aufnahm. Im Prozess gegen den Notar verteidigte sich dieser regelmäßig damit, der Käufer hätte auch bei Einhaltung der Sperrfrist die Immobilie erworben, die Amtspflichtverletzung sei deshalb im Ergebnis nicht ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages geworden.

 

Dieser Verteidigung hat der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 25.06.2015 (III ZR 292/14) einen Riegel vorgeschoben. Denn danach muss der Notar darlegen und beweisen, dass ein Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre, wenn die Sperrfrist eingehalten worden wäre. Diese Beweislastumkehr wird manchem Käufer helfen, den Urkundsnotar erfolgreich in Anspruch zu nehmen.