Mit Beschluss vom 26.07.2018 (III ZR 194/17) hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die von uns erstrittene Entscheidung des OLG Braunschweig vom 08.06.2017 (9 U 34/16) zurückgewiesen. Im zugrundeliegenden Fall hatten wir für unseren Mandanten einen Vermittler von Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA erst- und zweitinstanzlich erfolgreich in Anspruch genommen. Der Infinus Vermittler zog vor den Bundesgerichtshof. Er argumentierte, nicht er selbst, sondern die Infinus als Haftungsdach habe beraten und müsse deshalb haften. Eine Haftung der Infinus ist aber wegen inzwischen eingetretener Insolvenz allerdings nicht mehr realisierbar. Mit der Entscheidung des BGH dürfte es nunmehr eng werden für die Vermittler von Infinus Anlagen, da diese einer eigenständigen Beraterhaftung unterliegen und ihre Kunden regelmäßig nicht über die Risiken einer ungesicherten Orderschuldverschreibung aufgeklärt haben.
Das OLG Braunschweig in der Vorinstanz hatte in einer sehr sorgsam begründeten Entscheidung darauf hingewiesen, dass es die gängige Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zur angeblich fehlenden Haftung von Infinus Vermittlern nicht teilt. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Infinus Vermittlers nunmehr rechtskräftig zurückgewiesen. Unsere Mandantin kann sich über einen Rückfluss von 150.000 Euro freuen.