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LG Braunschweig vom 01.03.2016: Auch gebundene Vermittler haften für Infinus AG
Die Entscheidung des LG Braunschweig ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil bislang Klagen gegen Berater wegen der Vermittlung von Orderschuldverschreibungen der Infinus AG regelmäßig abgewiesen worden sind. Zur Begründung wird meist darauf verwiesen, dass der Berater für den Anleger erkennbar für die Infinus AG als sogenannter gebundener Vermittler aufgetreten sei. Deshalb hafte der Vermittler nicht unmittelbar selbst.
Dieser Argumentation tritt das LG Braunschweig zutreffend mit der Erwägung entgegen, dass zumindest dann, wenn ein Berater den Anleger auch in anderer Hinsicht beraten hat, von einem übergreifenden Vertragsverhältnis auszugehen sei. Dieses führe dazu, dass der Berater einem Anleger vom Kauf der Orderschuldverschreibungen der Infinus AG hätte abraten müssen.