Das Landgericht Braunschweig folgt der Rechtsprechung des BGH, derzufolge die Beweislast dafür, dass ein Anleger auch bei vollständiger Aufklärung über kick backs gleichwohl gezeichnet hätte, beim Schädiger (Nord/LB) liegt. Das Urteil setzt sich sehr eingehend mit den Indizien auseinander, anhand derer im Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung und Anlageentscheidung verneint werden kann. Das Gericht ließ in dieser Entscheidung die dreijährige Verjährungsfrist erst mit positiver Kenntnis des Anlegers von kick backs laufen, deren Höhe ihm die Nord/LB nicht mitgeteilt hatte. Es reiche nicht aus, dass sich der Kläger nur "gedacht" oder "angenommen" habe, die Nord/LB erhalte eine Rückvergütung, insbesondere eine Beteiligung am Agio.
Die Nord/LB erlitt eine weitere Prozessniederlage mit Blick auf die Rückabwicklung diverser Schiffsfondsbeteiligungen. Der Kläger, ein erfolgreicher Bauingenieur, erwarb im Jahre 2007 Fondsbeteiligungen am Zweiten Reefer Flottenfonds und an den MSen Santa Pamina, Placida, Pelagia und Petrissa, die zur Offen Reederei gehören. Der Kläger erhält rund 80.000 Euro von der Nord/LB als Schadensersatz und ist aller Risiken auf Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen ledig (LG Braunschweig, Az. 5 O 2263/13 (159).