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LG Braunschweig vom 19.12.2014: Bundesweit tätiges Kreditinstitut verliert Rückabwicklungsklage in Sachen Reefer Flottenfonds und HCI Real Estate BRIC
Ein überregional tätiges Kreditinstitut hatte unsere Mandantin (eine namhafte Stiftung) bei Zeichnung nicht über die Höhe der Rückvergütungen aufgeklärt, die sie von den jeweiligen Fondsgesellschaften erhalten hatte. Das Kreditinstitut hatte sich noch im Prozess vor dem LG Braunschweig geweigert, die genaue Höhe der Rückvergütungen offen zu legen. Es gelang ihm deshalb nicht der Beweis, dass unsere Mandantin auch bei vollständiger Aufklärung in gleicher Weise die Beteiligungen gezeichnet hätte. Das LG Braunschweig konstatierte in seinem Urteil vom 19.12.2014 (5 O 2814/13) zwar, dass es keine "Pflicht" zur Offenlegung der Rückvergütung im Prozess gebe. Die beklagte Bank müsse sich dann aber damit abfinden, dass sie in diesem Fall schon deshalb die Vermutung der Ursächlichkeit zwischen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen und Zeichnung nicht widerlegen könne, weil kein zuverlässiger Vergleich zwischen der absoluten Höhe der Rückvergütung im konkreten Fall mit der Höhe der vom Anleger akzeptierten Rückvergütung in anderen Fällen möglich ist. Zudem geht das Landgericht Braunschweig davon aus, dass der Hinweis des Bankberaters, das Agio fließe an die Bank, eine Täuschung des Anlegers begründet, wenn ihm nicht zugleich offenbart wird, wie hoch die weitergehenden Rückvergütungen sind.