Zum Inhalt springen

Aktuelles

Informiert sein

LG Braunschweig vom 21.11.2014: Notar zu Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2 a BeurkG verurteilt

Im Zusammenhang mit Schrottimmobilien-Fällen sind Ansprüche gegen den Verkäufer oder Vermittler wirtschaftlich meist nur sehr schwer durchsetzbar. Eine sichere Bank bilden demgegenüber Ansprüche gegen den haftpflichtversicherten Urkundsnotar, wenn dieser gegen Vorschriften des Beurkundungsrechts verstoßen hat.

Unsere Mandanten hatten im Jahre 2007 zwei Immobilien in Wittmund erworben. Dieser Kauf erwies sich sehr schnell als wirtschaftliches Desaster, weil die Wohnungen keinen Ertrag abwarfen. Stattdessen mussten unsere Mandanten jeden Monat rund 1.000 Euro an die finanzierende Bank abzahlen. Das LG Braunschweig verurteilte mit Urteil vom 21.11.2014 nunmehr den Urkundsnotar zum Schadensersatz, weil dieser die Beurkundung vorgenommen hatte, ohne die Zwei-Wochen-Sperrfrist des § 17 Abs. 2 a BeurkG zu beachten. Danach muss einem Verbraucher, der eine Immobilie von einem Unternehmer erwirbt, der Entwurf des Kaufvertrages mindestens 2 Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen, um ihn vor Übereilung zu schützen. Es reiche nicht aus, im Kaufvertrag zu vermerken, die Käufer hätten trotz Kenntnis der Nichteinhaltung dieser Frist auf einer sofortigen Beurkundung bestanden. Denn die Frist stehe nicht zur Disposition der Beteiligten.

In zweiter Instanz haben unsere Mandanten vor dem OLG Braunschweig unter dem 09.09.2015 sodann einen Vergleich geschlossen, demzufolge der Beklagte 75% des Schadens zu ersetzen hat.