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LG Braunschweig vom 28.03.2017: Commerzbank unterliegt erneut in Sachen IVG Euro Select 12, IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK u.a.

Das LG Braunschweig hat die Commerzbank mit Urteil vom 28.03.2017 (5 O 2411/15) erneut zur Rückabwicklung von insgesamt 9 vermittelter Beteiligungen an geschlossenen Immobilen- und Schiffsfonds verurteilt. Betroffen sind IVG Euro Select 12, IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK, DS-Rendite Fonds Nr. 117, Malden Grundstücksgesellschaft, Bayernfonds Australien II, IFÖ IV, HAT Flottenfonds V, CFB Schiffsfonds 168 Twin 2 und Kalak Grundstücksgesellschaft. Der von uns vertretene Mandant (ein Volljurist) kann sich über einen sechsstelligen Euro-Betrag freuen. Die Klage stützte sich u.a. auf eine fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Hierzu hat die Commerzbank eingeräumt, von den Fondsgesellschaften hinter dem Rücken des Klägers zwischen 8-12% Vermittlungsprovision erhalten zu haben.

Das LG Braunschweig hat dem Kläger die Klagforderung zugesprochen, obwohl die von der Commerzbank aufgebotenen Mitarbeiter als Zeugen eine vollständige Aufklärung des Klägers über den Zufluss von Agio und weiteren Kick-backs bestätigt haben. Das Gericht hielt diese Aussagen für nicht glaubhaft, da die Commerzbank sich auf unser Betreiben gezwungen sah, die internen Aufzeichnungen aus dem sogenannten "Kontaktmanager" (der vormaligen Dresdner Bank) vorzulegen. Sie tat dies zu dem Zweck, einer entsprechenden Anordnung zur Vorlage durch das Gericht zuvorzukommen und keinen Präzedenzfall über die streitige Frage herbeizuführen, ob eine Bank verpflichtet ist, interne Vorgänge gerichtsöffentlich zu machen. Aus den Eintragungen im "Kontaktmanager" ergaben sich indes bei allen 9 vermittelten Fondsbeteiligungen keine Anhaltspunkte für eine Aufklärung des Klägers über den Zufluss der erheblichen Vermittlungsprovisionen. Das Landgericht Braunschweig bezweifelte zudem, dass die Berater bereits in den Jahren 2006 bis 2008 in der von ihnen geschilderten umfassenden Weise über Rückvergütungen aufgeklärt haben. Denn in diesem Zeitraum habe es die Kick-back-Rechtsprechung noch gar nicht gegeben.

Die Klagforderung sei vorliegend auch nicht verjährt, da sich der Kläger lediglich vorgestellt habe, dass das Agio an die Bank fließt. Für den Anlauf der Verjährungsfrist sei jedoch eine positive Kenntnis des Klägers erforderlich, welche die hierfür beweispflichtige Beklagte nicht bewiesen habe.