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OLG Braunschweig vom 09.10.2014: Paratus AMC (GMAC) darf nicht aufgrund Einziehungsermächtigung vollstrecken

Die Paratus AMC (GMAC) verliert sich erneut im juristischen Dickicht internationaler Verbriefung von Darlehensforderungen. Das Gericht versagte im konkreten Fall einer Einziehungsermächtigung der Helios DE die Wirksamkeit, aufgrund derer die Paratus AMC (GMAC) das rückständige Darlehen der Käufer einer Schrottimmobilie gekündigt und zugleich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Darlehensnehmer eingeleitet hatte.

Die Kläger hatten im Jahre 2007 eine Schrottimmobilie in Hannover, Podbielskistrasse, erworben. Den Kaufpreis hierfür hatten sie über ein Darlehen der GMAC finanziert. Diese trat die durch eine Grundschuld besicherte Darlehensforderung an die Helios DE ab. Letztere erteilte der GMAC eine Einziehungsermächtigung zur Kündigung des Darlehens und zur Einleitung der Zwangsvollstreckung.

Nachdem Mietzahlungen ausblieben, stellten die Darlehensnehmer im Jahre 2009 ihre Zahlungen an die GMAC. Diese kündigte aufgrund der ihr erteilten Einziehungsermächtigung das Darlehen und betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Darlehensnehmer. Die hiergegen erhobene Vollstreckungsabwehrklage hatte vor dem LG Braunschweig und nunmehr auch vor dem OLG Braunschweig Erfolg.

Mit Urteil vom 09.10.2014 (8 U 110/13) entschied das Gericht, dass die GMAC trotz zahlreicher Unterlagen die Wirksamkeit der Abtretung an die Helios DE nicht habe belegen können. Damit fehle es zugleich an einer wirksamen Einziehungsermächtigung zugunsten der GMAC, die als Folge auch keine wirksame Kündigung des Darlehens habe aussprechen können. Damit aber sei die Zwangsvollstreckung auch mangels Fälligkeit der Darlehensforderung unzulässig.