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OLG Braunschweig vom 13.11.2014: Widerrufsrecht der Anleger bei MONTRANUS Fonds ist nicht verwirkt
Der Rechtsstreit bezieht sich auf eine Beteiligung am geschlossenen Fonds MONTRANUS III, die der von uns vertretene Kläger im Jahre 2005 gezeichnet hat. Etwa die Hälfte der Einlage brachte der Kläger aus Eigenmitteln auf, der Rest wurde über ein Darlehen der Helaba Dublin International finanziert. Der Kläger erklärte Im Jahre 2013 den Widerruf der Beteiligung und klagte wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf Rückabwicklung. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Helaba Dublin International ging in die Berufung.
Das OLG Braunschweig gab in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 (8 U 159/13) zu erkennen, dass die Widerrufsbelehrung der Helaba Dublin International fehlerhaft sei und sich der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung auch keine Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Zudem könne sich die Helaba Dublin International auch nicht auf eine Verwirkung von Ansprüchen berufen. Ein Zeitraum von 8 Jahren seit Zeichnung der Beteiligung sei hierfür nicht ausreichend. Um ein Urteil zu vermeiden, nahm die Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung die Berufung zurück, so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist.
MONTRANUS Anleger können aufatmen, weil nunmehr auch der Verwirkungs-Joker nicht mehr zieht. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig dürfte wegweisend auch für die Fonds MONTRANUS I und II sein, da die dort verwendeten Widerrufsbelehrungen identisch sind.