Der von uns vertretene Kläger hatte im Jahre 2013 seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft Montranus I widerrufen und auf Rückabwicklung geklagt. In I. Instanz vor dem Landgericht Braunschweig scheiterte der Kläger, weil das Gericht seine Ansprüche für verwirkt hielt (5 0 608/13). Der Kläger ging in die Berufung und hatte nunmehr vor dem Oberlandesgericht Braunschweig Erfolg. Nach mündlicher Verhandlung erkannte die Helaba Dublin International die Klagforderung in der Hauptsache an und nahm ihre Hilfswiderklage zurück. Es erging am 15.04.2015 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (4 U 1/14).
Bereits am 13.11.2014 hatte ein anderer Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig sich in gleichem Sinne geäußert, woraufhin die Helaba Dublin International ihre Berufung zurücknahm (s. unten).
Das Oberlandesgericht Braunschweig ist vorliegend der ganz h.M. gefolgt, wonach die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Eine Verwirkung schloss der Senat aus. Die Beklagte müsse darlegen, wieso sie aufgrund ihrer Bilanzierungspraxis der Auffassung war, der Kläger werde auch künftig sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Zu einem entsprechenden Vortrag sah sich die Beklagte nicht in der Lage.