Zum Inhalt springen

Aktuelles

Informiert sein

OLG Celle vom 20.10.2014: Credit Suisse muss IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK rückabwickeln

Die Übergabe allgemein gehaltener Informationsbroschüren (MiFID-Paket, "Basisinformation über Vermögensanlage in Wertpapieren") ist nicht geeignet, den Anleger eines geschlossenen Fonds über das Provisionsinteresse der vermittelnden Bank aufzuklären. Der Anleger ist nicht gezwungen, auch andere Fondsbeteiligungen rückabzuwickeln, bei denen er ebenfalls nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden ist. Das Unterlassen anderweitiger Rückabwicklung ist insbesondere nicht geeignet, die Kausalität zwischen unterlassener Aufklärung und Zeichnung zu erschüttern.

Unsere Mandantin hatte sich im Jahre 2007 nach Beratung der Credit Suisse an der Fondsgesellschaft IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK beteiligt. Sie nahm die Credit Suisse auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs in Anspruch, weil sie nicht über Rückvergütungen (kick-backs) aufgeklärt worden sei, welche die Credit Suisse von der Fondsgesellschaft für ihre Vertriebstätigkeit erhalten hatte.

Das Landgericht Hannover verurteilte die Credit Suisse zur Rückabwicklung. Das OLG Celle wies die Berufung der Credit Suisse unter dem 20.10.2014 (3 U 104/14) zurück. Es reiche nicht aus, den Kunden allgemein auf das Agio und die Kosten der Beteiligung hinzuweisen. Eine Bank müsse vielmehr ungefragt darüber aufklären, dass sie selbst Empfängerin derartiger Rückvergütungen sei. Die Übermittlung allgemein gehaltener Informationsbroschüren (MiFID-Paket, "Basisinformation über Vermögensanlage in Wertpapieren") sei als Quelle der Aufklärung nicht ausreichend. Der Credit Suisse sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass unsere Mandantin auch bei Kenntnis der Rückvergütungen die Beteiligung gezeichnet hätte. Insbesondere sei unbeachtlich, dass sie sich bei anderen geschlossenen Fondsbeteiligungen gegen eine Rückabwicklung entschieden habe.