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OLG Frankfurt vom 28.01.2015: Commerzbank muss Stiftung in Höhe von rund 250.000 DM wegen Vermittlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung entschädigen

Für bestimmte Anleger (Stiftungen) geht die Rechtsprechung inzwischen dazu über, auch die Beweislast für die Risikoaufklärung der beratenden Bank aufzuerlegen. Denn diese habe Kenntnis vom Stiftungszweck, wonach der Kapitalerhalt oberster Grundsatz ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.01.2015, 1 U 32/13). Wenn sie gleichwohl eine Beteiligung mit erheblichen Verlustrisiken empfehle, müsse die beratende Bank beweisen, dass der Stiftungsvorstand bewusst von seiner vorgegebenen Anlagestrategie abgewichen sei.

Für Stiftungen ist diese Entscheidung des OLG Frankfurt ein Meilenstein. Denn sie erleichtert die vollständige Rückabwicklung eines Fondskaufs erheblich, da nunmehr auch die Beweislast für die Risikoaufklärung bei der Bank liegt. Bislang galt dies nur mit Blick auf die Thematik aufklärungspflichtiger Rückvergütungen.

Stiftungen dürften nunmehr gehalten sein, Ansprüche gegen die Bank auch tatsächlich zu verfolgen. Andernfalls droht ggfs. auch eine Inanspruchnahme des Stiftungsvorstands persönlich durch die Stiftungsaufsicht in den Bundesländern.