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Unzufrieden mit Ihrer Kapitalanlage?

Haben Sie eine Immobilie erworben, die Ihnen Sorge bereitet? Weil Ihnen das Investment buchstäblich über den Kopf gewachsen ist und Sie nicht wissen, wie Sie die laufenden Darlehensraten für die finanzierende Bank aufbringen sollen?

Oder haben Sie sich auf eine Fondsbeteiligung eingelassen, weil Sie Ihrem Bankberater vertraut haben? Und sitzen Sie nun vor einem Scherbenhaufen, weil die Fondsgesellschaft insolvent zu werden droht?

Dann erhalten Sie auf dieser Website Informationen über einen erfolgreichen Ausstieg, der auch wirtschaftlich hält, was andere Ihnen rechtlich versprechen. Der Fokus liegt konsequent auf denjenigen Verursachern Ihrer Situation, bei denen nach erfolgreicher Prozessführung auch etwas zu holen ist: Banken und Notare.

Das Portal www.anlegerausstieg.de ist seit September 2014 am Start und soll Betroffenen eine weitergehende Orientierung geben. Es kann eine umfassende juristische Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Bild Bank © styleuneed / fotolia.com

Aktuelles

Mit Urt. v. 08.06.2017 (9 U 34/16) hat das OLG Braunschweig die Verurteilung eines Anlageberaters in I. Instanz durch das LG Braunschweig aufrechterhalten. Es sei stets zu prüfen, ob es neben dem Vermittlungsvertrag mit der Infinus noch einen diesen überwölbenden Beratungsvertrag mit dem Anlageberater gebe.

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Wir hatten bereits von unserem Prozesserfolg vor dem BGH berichtet, wonach das Projekt Rentenvorsorge endgültig gescheitert ist. Die von uns vertretenen Kläger waren nunmehr vor dem OLG Celle (4 U 69/15) erfolgreich und haben Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Wohnung im Encke Carree in Magdeburg. Die Entscheidung des OLG Celle ist rechtskräftig.

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Das LG Braunschweig hat die Commerzbank mit Urteil vom 28.03.2017 (5 O 2411/15) erneut zur Rückabwicklung von insgesamt 9 vermittelter Beteiligungen an geschlossenen Immobilen- und Schiffsfonds verurteilt. Betroffen sind IVG Euro Select 12, IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK, DS-Rendite Fonds Nr. 117, Malden Grundstücksgesellschaft, Bayernfonds Australien II, IFÖ IV, HAT Flottenfonds V, CFB Schiffsfonds 168 Twin 2 und Kalak Grundstücksgesellschaft. Der von uns vertretene Mandant (ein Volljurist) kann sich über einen sechsstelligen Euro-Betrag freuen. Die Klage stützte sich u.a. auf eine fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Hierzu hat die Commerzbank eingeräumt, von den Fondsgesellschaften hinter dem Rücken des Klägers zwischen 8-12% Vermittlungsprovision erhalten zu haben.

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Das Vertragsmodell der Projekt Rentenvorsorge GmbH & Co. KG mit Sitz in Langenhagen ist endgültig gescheitert. Die von uns vertretenen Mandanten waren auch in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (V ZR 258/15) erfolgreich und können sich über rund 170.000 Euro Schadensersatz freuen. Sie hatten im Jahre 2008 eine fremdvermietete Wohnung im Encke Carree in Magdeburg erworben. In ihrem Kaufangebot hatten sich unsere Mandanten für mehrere Wochen an ihr Angebot gebunden. Mit dem Fristablauf sollte zwar ihre Bindung an das Angebot enden, das Angebot gleichwohl bis zu einem Widerruf fortbestehen. Eine solche Verlängerungsklausel ist unzulässig. Betroffene Erwerber können nunmehr Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern.

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Das Landgericht Braunschweig hat einen süddeutschen Finanzvermittler (Finanzkontor am Tor) zu vollständigem Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte im Rahmen seiner Beratung u.a. eine Beteiligung am Elfte Sachwert Rendite-Fonds Deutschland empfohlen. Das Gericht konnte sich nach Beweisaufnahme davon überzeugen, dass die Empfehlung einer Beteiligung mit Totalverlustrisiko nicht anlegergerecht war (Urt. v. 01.03.2016 (5 O 880/15).

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Das Landgericht Braunschweig hat einen süddeutschen Finanzvermittler (Finanzkontor am Tor) zu Schadensersatz in Höhe von rund 200.000,00 Euro verurteilt. Dieser hatte im Rahmen seiner Beratung auch auf Anlagemöglichkeiten bei der inzwischen insolventen Infinus AG hingewiesen. Es komme nicht darauf an, dass er die Beteiligung namens der Infinus AG vermittelt habe, so dass diese selbst Vertragspartner des Anlegers geworden sei. Bereits der Umstand, dem Anleger (eine sicherheitsorientierte Rentnerin) überhaupt eine anhand seines Risikoprofils nicht passende Orderschuldverschreibung an der Infinus AG empfohlen zu haben, begründe eine Haftung wegen Beratungsfehlers (Urt. v. 01.03.2016 (5 O 880/15).

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