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Unzufrieden mit Ihrer Kapitalanlage?

Haben Sie eine Immobilie erworben, die Ihnen Sorge bereitet? Weil Ihnen das Investment buchstäblich über den Kopf gewachsen ist und Sie nicht wissen, wie Sie die laufenden Darlehensraten für die finanzierende Bank aufbringen sollen?

Oder haben Sie sich auf eine Fondsbeteiligung eingelassen, weil Sie Ihrem Bankberater vertraut haben? Und sitzen Sie nun vor einem Scherbenhaufen, weil die Fondsgesellschaft insolvent zu werden droht?

Dann erhalten Sie auf dieser Website Informationen über einen erfolgreichen Ausstieg, der auch wirtschaftlich hält, was andere Ihnen rechtlich versprechen. Der Fokus liegt konsequent auf denjenigen Verursachern Ihrer Situation, bei denen nach erfolgreicher Prozessführung auch etwas zu holen ist: Banken und Notare.

Das Portal www.anlegerausstieg.de ist seit September 2014 am Start und soll Betroffenen eine weitergehende Orientierung geben. Es kann eine umfassende juristische Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Bild Bank © styleuneed / fotolia.com

Aktuelles

Das Landgericht Braunschweig hat die Credit Suisse unter dem 24.11.2015 (5 O 2621/14) erneut wegen Vermittlung einer Fondsbeteiligung an der IVG Euro Select Balanced Portfolio UK zu vollständiger Rückabwicklung des Erwerbs verurteilt. Die Beteiligung wurde im Jahre 2007 vertrieben. Nach der Zeugenaussage des Bankberaters stand fest, dass die Credit Suisse nicht über das Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt hatte. Zugleich war unstreitig geblieben, dass die Credit Suisse die Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt hatte. Mit dem Urteil folgt das Landgericht Braunschweig der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Beweislastverteilung in Rückabwicklungsfällen.

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Das OLG Braunschweig (9 U 13/15) hat die erstinstanzliche Verurteilung der Nord/LB wegen Rückabwicklung einer Beteiligung am Zweiten Reefer Flottenfonds und des Fonds Santa-P Schiffe bestätigt. Der Kläger, ein erfolgreicher Bauingenieur, erwarb im Jahre 2007 Fondsbeteiligungen am Zweiten Reefer Flottenfonds und an den Ein-Schifffahrtsgesellschaften MS Santa Pamina, Placida, Pelagia und Petrissa. Der Kläger war nicht darüber aufgeklärt worden, dass für die Vermittlung beider Fonds mehr als 15% Vertriebskosten angefallen sind.

 

Der Senat befasst sich in seiner Entscheidung sehr eingehend mit der Frage, wie der Vertriebskostenanteil zu berechnen ist. Die Nord/LB hatte vorgetragen, die Vertriebskosten seien auf die Gesamtinvestitionskosten zu beziehen, während der Kläger der Auffassung war, dass Bezugsgröße nur das eingeworbene Kommanditkapital sein könne. Der Senat ist dieser Auffassung des Klägers beigetreten.

 

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Unsere Mandanten hatten im Jahre 2007 zwei Immobilien erworben. Dieser Kauf erwies sich sehr schnell als wirtschaftliches Desaster, weil die Wohnungen keinen Ertrag abwarfen. Stattdessen mussten unsere Mandanten jeden Monat rund 1.000 Euro an die finanzierende Bank abzahlen. Das LG Braunschweig verurteilte mit Urteil vom 21.11.2014 den Urkundsnotar zum Schadensersatz, weil dieser die Beurkundung vorgenommen hatte, ohne die Zwei-Wochen-Sperrfrist des § 17 Abs. 2 a BeurkG zu beachten. Danach muss einem Verbraucher, der eine Immobilie von einem Unternehmer erwirbt, der Entwurf des Kaufvertrages mindestens 2 Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen, um ihn vor Übereilung zu schützen. Es reiche nicht aus, im Kaufvertrag zu vermerken, die Käufer hätten trotz Kenntnis der Nichteinhaltung dieser Frist auf einer sofortigen Beurkundung bestanden. Denn die Frist stehe nicht zur Disposition der Beteiligten.

 

In zweiter Instanz haben unsere Mandanten vor dem OLG Braunschweig unter dem 09.09.2015 sodann einen Vergleich geschlossen, demzufolge der Beklagte 75% des Schadens zu ersetzen hat.

 

 

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s. hierzu die Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Hannover vom 02.04.2015 (16 O 20/14)

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Der von uns vertretene Kläger hat sich vor dem Landgericht Hannover wegen Rückabwicklung einer Beteiligung an dem Fonds Sachsen Fonds Österreich IV verglichen.

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Die von uns vertretene Klägerin hat sich vor dem Landgericht Hannover wegen Rückabwicklung einer Beteiligung an dem Fonds HGA Mitteleuropa IV verglichen.

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