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Unzufrieden mit Ihrer Kapitalanlage?

Haben Sie eine Immobilie erworben, die Ihnen Sorge bereitet? Weil Ihnen das Investment buchstäblich über den Kopf gewachsen ist und Sie nicht wissen, wie Sie die laufenden Darlehensraten für die finanzierende Bank aufbringen sollen?

Oder haben Sie sich auf eine Fondsbeteiligung eingelassen, weil Sie Ihrem Bankberater vertraut haben? Und sitzen Sie nun vor einem Scherbenhaufen, weil die Fondsgesellschaft insolvent zu werden droht?

Dann erhalten Sie auf dieser Website Informationen über einen erfolgreichen Ausstieg, der auch wirtschaftlich hält, was andere Ihnen rechtlich versprechen. Der Fokus liegt konsequent auf denjenigen Verursachern Ihrer Situation, bei denen nach erfolgreicher Prozessführung auch etwas zu holen ist: Banken und Notare.

Das Portal www.anlegerausstieg.de ist seit September 2014 am Start und soll Betroffenen eine weitergehende Orientierung geben. Es kann eine umfassende juristische Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Bild Bank © styleuneed / fotolia.com

Aktuelles

Der Finanzvermittler hatte im Jahre 2008 eine Beteiligung am König & Cie. Renditefonds 73 Produkten Tanker-Fonds IV ("MT King Douglas" und MT "King Daniel") empfohlen, der kurz vor dem wirtschaftlichen Aus steht. Es konnte dargelegt werden, dass der Fondsprospekt fehlerhaft ist und zudem die für die Frage der Innenprovisionen (im Gegensatz zu kick backs) maßgebliche Grenze von 15% überschritten war (LG Braunschweig, Az. 5 O 995/14).

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In erster Instanz vor dem LG Magdeburg wurde die Klage unseres Mandanten auf Rückabwicklung der Schiffsfonds Nautilus (MS Nedlloyd Adriana KG) und Naurata (MS Nedllod Valentina) noch vollständig abgewiesen. In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Naumburg drehte sich dieses Ergebnis nach einer Beweisaufnahme ins Gegenteil um. Die inzwischen aus den Diensten der Commerzbank ausgeschiedene Mitarbeiterin, die als Zeugin vernommen wurde, bestätigte den Vortrag ihrer früheren Arbeitgeberin zur Aufklärung über kick backs nicht. Um ein Berufungsurteil zu verhindern, ergriff die Commerzbank die Flucht nach vorn und erkannte die Klagforderung in vollem Umfang an (5 U 221/14).

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Das Landgericht Braunschweig folgt der Rechtsprechung des BGH, derzufolge die Beweislast dafür, dass ein Anleger auch bei vollständiger Aufklärung über kick backs gleichwohl gezeichnet hätte, beim Schädiger (Nord/LB) liegt. Das Urteil setzt sich sehr eingehend mit den Indizien auseinander, anhand derer im Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung und Anlageentscheidung verneint werden kann. Das Gericht ließ in dieser Entscheidung die dreijährige Verjährungsfrist erst mit positiver Kenntnis des Anlegers von kick backs laufen, deren Höhe ihm die Nord/LB nicht mitgeteilt hatte. Es reiche nicht aus, dass sich der Kläger nur "gedacht" oder "angenommen" habe, die Nord/LB erhalte eine Rückvergütung, insbesondere eine Beteiligung am Agio.

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Der Finanzvermittler hatte im Jahre 2006 eine Beteiligung am Reefer Flottenfonds empfohlen, der kurz vor dem wirtschaftlichen Aus steht. Es konnte dargelegt werden, dass der Fondsprospekt fehlerhaft ist und zudem die für die Frage der Innenprovisionen (im Gegensatz zu kick backs) maßgebliche Grenze von 15% überschritten war, bei deren Überschreiten ein Vermittler ungefragt über die Weichkostenanteile aufzuklären hat.

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In diesem Verfahren erlitt die Nord/LB eine erneute Prozessniederlage wegen Nichtaufklärung über kick-backs. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die Berater der Nord/LB selbst nichts von Rückvergütungen der Fondsgesellschaft an die Nord/LB wussten. Dann aber konnten sie ihre Kunden hierüber auch nicht aufklären. Die Entscheidung des Gerichts bejaht ein Organisationsverschulden der Bank, wenn diese es unterlässt, ihre eigenen Mitarbeiter aufzuklären.

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Für bestimmte Anleger (Stiftungen) geht die Rechtsprechung inzwischen dazu über, auch die Beweislast für die Risikoaufklärung der beratenden Bank aufzuerlegen. Denn diese habe Kenntnis vom Stiftungszweck, wonach der Kapitalerhalt oberster Grundsatz ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.01.2015, 1 U 32/13). Wenn sie gleichwohl eine Beteiligung mit erheblichen Verlustrisiken empfehle, müsse die beratende Bank beweisen, dass der Stiftungsvorstand bewusst von seiner vorgegebenen Anlagestrategie abgewichen sei.

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