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Unzufrieden mit Ihrer Kapitalanlage?

Haben Sie eine Immobilie erworben, die Ihnen Sorge bereitet? Weil Ihnen das Investment buchstäblich über den Kopf gewachsen ist und Sie nicht wissen, wie Sie die laufenden Darlehensraten für die finanzierende Bank aufbringen sollen?

Oder haben Sie sich auf eine Fondsbeteiligung eingelassen, weil Sie Ihrem Bankberater vertraut haben? Und sitzen Sie nun vor einem Scherbenhaufen, weil die Fondsgesellschaft insolvent zu werden droht?

Dann erhalten Sie auf dieser Website Informationen über einen erfolgreichen Ausstieg, der auch wirtschaftlich hält, was andere Ihnen rechtlich versprechen. Der Fokus liegt konsequent auf denjenigen Verursachern Ihrer Situation, bei denen nach erfolgreicher Prozessführung auch etwas zu holen ist: Banken und Notare.

Das Portal www.anlegerausstieg.de ist seit September 2014 am Start und soll Betroffenen eine weitergehende Orientierung geben. Es kann eine umfassende juristische Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Bild Bank © styleuneed / fotolia.com

Aktuelles

Die Übergabe allgemein gehaltener Informationsbroschüren (MiFID-Paket, "Basisinformation über Vermögensanlage in Wertpapieren") ist nicht geeignet, den Anleger eines geschlossenen Fonds über das Provisionsinteresse der vermittelnden Bank aufzuklären. Der Anleger ist nicht gezwungen, auch andere Fondsbeteiligungen rückabzuwickeln, bei denen er ebenfalls nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden ist. Das Unterlassen anderweitiger Rückabwicklung ist insbesondere nicht geeignet, die Kausalität zwischen unterlassener Aufklärung und Zeichnung zu erschüttern.

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Die Paratus AMC (GMAC) verliert sich erneut im juristischen Dickicht internationaler Verbriefung von Darlehensforderungen. Das Gericht versagte im konkreten Fall einer Einziehungsermächtigung der Helios DE die Wirksamkeit, aufgrund derer die Paratus AMC (GMAC) das rückständige Darlehen der Käufer einer Schrottimmobilie gekündigt und zugleich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Darlehensnehmer eingeleitet hatte.

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Viele An­le­ger, die in of­fe­ne Im­mo­bili­en­fonds in­ves­tiert haben, kommen aktuell nicht an ihr Geld, weil Fonds mit einem Gesamtvolumen von 24 Mrd. Euro geschlossen wurden. Der Bun­des­ge­richts­hof hat nunmehr in zwei Verfahren gegen die Commerzbank entschieden, dass die Banken Anleger über die Mög­lich­keit einer Rück­nah­me­aus­set­zung von An­tei­len ungefragt aufklären mussten (BGH, Urt. v. 29.04.2014, XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Gegen diese Pflicht haben Banken in der Vergangenheit flächendeckend verstoßen, weil die Schließung eines offenen Fonds lediglich als fernliegendes theoretisches Risiko angesehen wurde. Nunmehr können Anleger im Falle unterbliebener Aufklärung Schadensersatz verlangen und auf Rückabwicklung des Anteilskaufs klagen.

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