Lesen Sie hier, wann der Staat für Prozesskosten einspringen muss.
Antrag erforderlich
Steht dem Anleger nur ein geringes Einkommen zur Verfügung, gibt es auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern in der Sache Erfolgsaussichten bestehen und der Prozess nicht mutwillig erscheint. Hier übernimmt der Staat sowohl die Gerichts- als auch die eigenen Anwaltskosten. Verliert der Anleger den Prozess, muss er allerdings dem Prozessgegner aus eigenem Vermögen dessen Anwaltskosten ersetzen.
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Das einzusetzende Einkommen wird folgendermaßen berechnet (Stand: 01.01.2014):
Bruttoeinkommen des Antragstellers
./. Steuern
./. Vorsorgeaufwendungen
./. Werbungskosten
./. Freibeträge (452 Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner)
./. Unterhaltsbeitrag zwischen 263,- und 362,- € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (z. B. jedes Kind)
./. Freibetrag von 206 Euro für die erwerbstätige Partei
./. Wohnkosten einschließlich Heizung.
Das für die Antragstellung erforderliche amtliche Formular erhalten Sie hier.
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